Das Durchführen von Kontrollen aller Art ist täglicher Bestandteil der Arbeit eines Sicherheitsmitarbeiters.
Häufig wird anstatt dem Wort Kontrolle der Begriff „Durchsuchung“ verwendet. Durchsuchung ist aber ein rechtlich eindeutig definierter Begriff und bedeutet das gezielte Suchen nach Beweismitteln für eine Straftat (§ 102 StPO).
Eine erzwungene Personenkontrolle ist ein starker Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte der durchsuchten Person.
Deshalb stellt die Durchsuchung eine hoheitliche Handlung im Rahmen eines Strafverfahrens dar und ist nur Hoheitsträgern erlaubt.
Um nicht den Tatbestand von § 132 StGB (Amtsanmaßung) zu erfüllen müssen sich Privatpersonen an bestimmte Regeln halten.
Um keinen behördlichen Eindruck zu erwecken sollten private Sicherheitskräfte deshalb die Begriffe „Kontrolle“ oder „Nachschau“ benutzen.

Grundsätzliches über Kontrollen
Ziel einer jeden Kontrolle ist die Sicherheit des Bewachungsobjektes vor eingebrachten Gefahren und die Verhinderung von Straftaten und Vermögensschäden gegenüber dem Auftraggeber.
Folgende Regeln gelten für alle später aufgezählten Kontrollarten (Fahrzeugkontrollen, Personenkontrollen, Zustandskontrollen etc.)
Man unterscheidet zwei Arten von Kontrollen.
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Routinekontrollen („Präventivkontrollen“)
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gezielte Kontrollen („Repressivkontrollen“)
Präventivkontrollen
Routinekontrollen werden ohne einen besonderen Anlass durchgeführt.
Beispiele sind die Kontrolle des Werksausweises beim Betreten des Werksgelände, Personen und Taschenkontrollen beim Betreten einer Veranstaltung oder die Kontrolle des Fahrzeuges eines Lieferanten beim Ein- oder Ausfahren auf das Betriebsgelände.
Routinekontrollen sind im Arbeitsvertrag der Werksmitarbeiter oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt.
Unterschreibt ein Mitarbeiter z.B. den Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen stimmt er den darin enthaltenen Regelungen zu und akzeptiert dadurch die Kontrollen durch das Sicherheitspersonal.
Betriebsfremde Personen, wie Lieferanten, Kunden oder Besucher, haben keinen solchen Arbeitsvertrag und müssen den Kontrollen deshalb freiwillig zustimmen („freiwilliger Unterwerfungsakt“).
Besucher einer Veranstaltung stimmen der Kontrolle durch den Kauf der Eintrittskarte zu.
Ein entsprechender Hinweis befindet sich meist auf der Eintrittskarte selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters bzw. des Hausrechtsinhabers.
Wird eine Präventivkontrolle verweigert, darf diese nicht erzwungen werden. Wenn die Hausordnung aber vorsieht, dass Personen nur nach erfolgter Kontrolle das Gelände betreten dürfen, darf der Zugang bei einer verweigerten Kontrolle verweigert werden.
Verweigert eine Person eine Präventivkontrolle beim Verlassen eines Objektes, darf diese Person ebenfalls nicht festgehalten werden. Statt dessen ist dieses Verhalten an den Auftraggeber zu melden. Es liegt dann in seiner Verantwortung Maßnahmen (z.B. Strafanzeige, arbeitsrechtliche Folgen etc.) zu treffen.
Repressivkontrollen
Gezielte Kontrollen werden durchgeführt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt.
Dies kann eine drohende Gefahr oder der Verdacht einer Straftat sei.
Der Verdacht muss allerdings gerichtsfest beweisbar sein. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus.
Repressivkontrollen können sowohl bei Eigenpersonal, als auch bei betriebsfremden durchgeführt werden.
Es dürfen zum Beispiel Spinde und Arbeitsplätze kontrolliert werden, wenn ein Mitarbeiter dort Diebesgut oder Sabotagemittel versteckt.
Rechtliche Grundlagen für Repressivkontrollen sind die Jedermannsrechte (insbesondere Notwehr und Selbsthilfe) und die Rechte von Besitzer und Besitzdiener.
In einem begrenzten Rahmen sind Repressivkontrollen auch erzwingbar. Personenkontrollen und die Kontrolle von Taschen und Gepäck der Person dürfen aber nicht erzwungen werden.
Ist Unternehmenseigentum Ziel einer Kontrolle (z.B. ein Spind, der einem Mitarbeiter überlassen wurde oder die Schublade in seinem Schreibtisch), dann ist die Kontrolle im Rahmen von §§ 229 und 859 BGB mit Zwangsmaßnahmen erzwingbar.
Verweigert eine Person eine gezielte Personenkontrolle muss die Polizei hinzugezogen werden. Nur diese darf Personenkontrollen auch mit Zwang durchführen.
Durchsuchung zur Eigensicherung
Eine erzwungene Personenkontrolle zur Eigensicherung ist zuerst einmal eine Amtsanmaßung.
Diese kann aber nach § 34 StGB durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn die Durchsuchung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Ein solches Vorgehen muss aber durch Tatsachen gerichtsfest begründet werden.
Zum Beispiel weil eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand sichtbar ist, oder wenn die Person mit dem Einsatz einer Waffe gedroht hat.
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Routinekontrolle |
Gezielte Kontrolle |
Präventivkontrolle |
Repressivkontrolle |
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Anlass: |
Kein besonderer Anlass notwendig |
Nachweisbarer Verdacht einer Straftat Drohende Gefahr |
Rechtsgrundlage bei Eigenpersonal: |
Freiwillige Unterwerfung durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung |
Jedermannsrechte Besitzdienerrechte |
Rechtsgrundlage bei Fremdfirmenpersonal, Lieferanten und Besuchern: |
Freiwillige Unterwerfung durch Zustimmung |
Jedermannsrechte Besitzdienerrechte |
Bei Verweigerung der Kontrolle: |
Zutrittsverweigerung Meldung |
Aufforderung Wiederholen Zuziehen der Polizei Meldung |
Zwangsmaßnahmen: |
Nicht gestattet |
Bei Unternehmenseigentum gestattet. Zur Eigensicherung unter Umständen gestattet. |
Durchführung von Personenkontrollen
Personen werden in der Regel kontrolliert, wenn sie einen bestimmten Bereich betreten oder wieder verlassen wollen.
Wollen sie einen Bereich betreten muss überprüft werden, ob die Person zugangsberechtigt ist. Die Zugangsberechtigung kann nachgewiesen werden
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durch einen gültigen Werksausweis
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durch einen gültigen Besucherschein
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durch einen Eintrag auf eine Liste zugangsberechtigter Personen
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durch ausdrückliche Erlaubnis des Hausrechtsinhabers
Besucherscheine und Werksausweise können sowohl in Form maschinenlesbarer Karten oder auch in einfacher Papierform erstellt werden.
In manchen Objekten existieren zusätzlich zum Werksausweis auch extra Bereichsausweise. Diese berechtigen zum Betreten bestimmter Bereiche, die für die normale Belegschaft gesperrt sind.
Je nach Hausordnung dürfen Personen bestimmte Gegenstände (Waffen, Mobiltelefone, USB-Sticks, Fotokameras etc.) nicht in das Bewachungsobjekt einführen. In diesem Fall sind die Personen darauf hinzuweisen. In der Regel existieren dann Schließfächer, in denen die Personen ihre Gegenstände für die Zeit des Besuches verschließen können.
Weiterhin sind Kontrollen beim Verlassen von Objekten möglich. Hier ist insbesondere darauf zu achten, ob die Personen Eigentum des Auftraggebers ohne Genehmigung aus dem Objekt mitnehmen wollen.
Genehmigungen können in Form eines Materialausgabescheines nachgewiesen werden.
Für alle Personenkontrollen gelten folgende Handlungsgrundsätze:
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Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten
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niemand darf bei Kontrollen benachteiligt oder bevorzugt werden
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Nörglern ist nicht nachzugeben
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Routinekontrollen müssen bei jedem mit der gleichen Intensität durchgeführt werden
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Kooperative Atmosphäre schaffen
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die Personen sind höflich zu behandeln
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Personen die zum ersten mal kontrolliert werden ist die Kontrolle zu erklären. Wenn sie wissen, was auf sie zukommt, sind Personen entspannter.
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Der Person ist sachlich zu erklären, dass die Kontrollen notwendig sind
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Menschenwürde respektieren
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das natürliche Schamgefühl der Menschen ist zu respektieren. Kontrollen sind möglichst hinter einem Sichtschutz durchzuführen.
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Kontrollen immer gleichgeschlechtlich durchführen
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Schikaneverbot beachten
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der Eindruck von Willkür ist zu vermeiden
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Personen sind exakt nach Vorgabe zu kontrollieren
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das „Bestrafen“ von Nörglern durch besonders intensive und häufige Kontrollen ist zu unterlassen.
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Sorgfältig arbeiten
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eine Kontrolle ist gewissenhaft und ohne Zeitdruck durchzuführen
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keine offensichtlich schlampigen und zu oberflächlichen Kontrolle
Die perfekte Kontrolle
Eine perfekte Personenkontrolle gibt dem Kontrollierten das Gefühl, dass er wirklich gut kontrolliert wurde und nichts unerlaubtes ins Objekt hätte bringen können. Im Idealfall ist der Sicherheitsmitarbeiter so freundlich, dass sich die kontrollierte Person schon auf die nächste Kontrolle freut.
Eine mangelhafte und schlampige Kontrolle hingegen gibt dem Kontrollierten das Gefühl sich einer sinnlosen Prozedur unterwerfen zu müssen. Dies wirft ein negatives Licht auf das Sicherheitspersonal und senkt die Bereitschaft zur Kooperation.
Deshalb:
Lieber keine Kontrolle als eine schlechte Kontrolle!
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